Einträge zu dem Titel "Kritiker des Rechtspositivismus : Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller / Schulz, Daniel (2014)":

[Allegro-Code Code Beschreibung] Inhalt
[00 Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] u200325702l
[20 Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] Kritiker des Rechtspositivismus : Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller
[31 Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] Positivismus > Der Positivismus ist eine Richtung in der Philosophie, die fordert, Erkenntnis auf die Interpretation positiver Befundeδ zu beschränken. Das Wort positivδ wird dabei wie in den Naturwissenschaften gebraucht, in denen man von einem positiven Befundδ spricht, wenn eine Untersuchung unter vorab definierten Bedingungen einen Nachweis erbrachte. Der Positivismus geht in der Namensgebung und ersten Institutionalisierung auf Auguste Comte (1798~1857) zurück und wurde unter diesem und seinen Nachfolgern im 19. Jahrhundert vorübergehend zu einem weltumspannenden humanistischen Religionsersatz ausgebaut, der alles Transzendente aus den Überlegungen ausschloss. Zwischen der erkenntnistheoretischen Position, die vor allem die Wissenschaftsdiskussion auf sich zog, und dem institutionalisierten Positivismus, der einen Religionsersatz anstrebte, entstanden im Verlauf des 19. Jahrhunderts erhebliche Spannungen. - Positivismus ist eine von dem französischen Philosophen und Gesellschaftstheoretiker Auguste Comte begründete Philosophie und Erkenntnistheorie, die fordert, sich unter Außerachtlassung aller metaphysischer Spekulationen mit den real gegebenen Erscheinungen zu beschäftigen. In Philosophie, Wissenschaft und Gesellschaft der Gegenwart ist der Positivismus (heute auch besonders in Form des Neo-Positivismus) von großer Bedeutung.
Rechtswissenschaft > Völkerrechtswissenschaft
Staatslehren > Staatsanschauungen; Staatstheorien; Staatsideen; Staatsauffassungen > Politisches Denken; Verfassungslehren; Staatsrechtswissenschaft
Verfassungsrecht > Öffentliches Recht; Staatsrecht > Die Begriffe Staatsrecht und Verfassungsrecht sind weitgehend deckungsgleich und werden häufig synonym verwendet. Nach wohl herrschender Meinung ist das Verfassungsrecht eine Teilmenge des Staatsrechts; die Disziplinen verhalten sich dabei wie zwei konzentrische Kreise: Alles Verfassungsrecht ist Staatsrecht, aber nicht alles Staatsrecht ist Verfassungsrecht.
[31h diverse Spezialschlagwörter] 00406767
[31p diverse Spezialschlagwörter] Schmitt, Carl (JDG | GND); Smend, Rudolf (JDG | GND); Heller, Hermann (JDG | GND)
[37 Sprache(n) des Textes] Deutsch
[40 Hauptverfasser] Schulz, Daniel
[708 Detaillierte Quellenangaben Seiten] 137-155
[76 Erscheinungsjahr] 2014
[84 Sachtitel des übergeordn. Werkes [/ Verf.Name] [ ; Zählung] ode _IdNr des übergeordneten Werkes] az407877932
Rechtspositivismus: Ursprung und Kritik : zur Geltungsbegründung von Recht und Verfassung / kein Autor 2014
Rechtspositivismus und die Geltung von Recht und Verfassung / kein Autor 2014
Der Staatsrechtspositivismus Gerbers und Labands / kein Autor 2014
Staats(rechts)lehre oder Rechts(staats)lehre? : Zum Rechtspositivismus bei Jellinek und Kelsen / kein Autor 2014
Gustav Radbruchs Kritik am Positivismus / kein Autor 2014
Die Geltung von Recht und Verfassung in der Weltgesellschaft bei Niklas Luhmann und Gunther Teubner / kein Autor 2014
[902 ] aN n11.2
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[91 Zugangs- oder Inventarnummer] 101a
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[94 Verknüpfung zu externen Ressourcen] 2014-III
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[99e Änderungsdatum] 20140811/17:29:18-922664/13 olim
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