[Allegro-Code | Code Beschreibung] | Inhalt |
---|---|---|
[00 | Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] |
u200303747b |
[20 | Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] | Stiftungen und Staatlichkeit im spätmittelalterlichen Okzident : kommunaler Pfründenfeudalismus in den Städten des spätmittelalterlichen Reiches |
[31 | Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] |
Patronatsrecht > Inhaber des Rechtes schlug einen Pfarrer für die Pfarrei vor. Benefizium > Kirchenbenefizium; Pfründe; Kirchenpfründe; Präbende; Beneficium ecclesiasticum > Die Pfründe, Plural Pfründen, auch Präbende genannt (vom Mittellateinischen praebenda für "Unterhalt" abgeleitet), bezeichnet ursprünglich eine Schenkung, dann das Einkommen aus einem weltlichen oder kirchlichen Amt, im Besonderen die durch eine natürliche oder juristische Person gewährte Nahrung, Verköstigung oder Unterhaltszahlung. Übertragen wird der Begriff auch für das Amt selbst (mit einem selbständigen Einkommen für den Amtsinhaber) oder für eine Abgabe zur Finanzierung dieses Amtes gebraucht. Dieses System der indirekten Finanzierung eines Amtes war im frühen und hohen Mittelalter, vor der allgemeinen Durchsetzung der Geldwirtschaft, die einzig sinnvolle Möglichkeit der unabhängigen und langfristigen Finanzierung solcher Stellen. Im Gefolge der Reformation wurden die Pfründen allerdings in beiden Kirchen, nicht zuletzt wegen des im Spätmittelalter weit verbreiteten Missbrauchs des Pfründenwesens, nach und nach zugunsten einer direkten Besoldung der Amtsträger eingezogen. Eine Pfründe ist in Deutschland heute häufig eine rechtsfähige Stiftung, die aber zum kirchlichen Vermögen gehört und in der Regel durch kirchliche Organe rechtlich vertreten wird (z. B. Ordinariat, Kirchenvorstand). Den rechtlichen Charakter einer Pfründe haben auch die vielerorts noch vorhandenen Küsterschulstiftungen und Kirchschullehne (z. B. in Sachsen). Pfründen gibt es also auch heute noch in evangelischen Landeskirchen. Ob Pfründen Stiftungen kirchlichen, öffentlichen oder privaten Rechts sind, hängt von ihrer Entstehungszeit und dem örtlich geltenden (Landes-) Recht ab. Städte > Hansestädte Stiftungen > Mäzenatentum > Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken. |
[37 | Sprache(n) des Textes] | Deutsch |
[40 | Hauptverfasser] | Scheller, Benjamin |
[708 | Detaillierte Quellenangaben Seiten] | 205-222 |
[76 | Erscheinungsjahr] | 2005 |
[84 | Sachtitel des übergeordn. Werkes [/ Verf.Name] [ ; Zählung] ode _IdNr des übergeordneten Werkes] |
a04526703b Stiftungen in Christentum, Judentum und Islam vor der Moderne : auf der Suche nach ihren Gemeinsamkeiten und Unterschieden in religiösen Grundlagen, praktischen Zwecken und historischen Transformationen / Borgolte, Michael; Lohse, Tillmann 2005 Stiftungen und Seelenheil in den monotheistischen Religionen des mittelalterlichen Europa / Lusiardi, Ralf 2005 Commemoration and 'Heqdesh' in the Jewish communities of Germany and Spain during the 13th century / Galinsky, Judah D. 2005 |
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[91 | Zugangs- oder Inventarnummer] | 1a |
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[94 | Verknüpfung zu externen Ressourcen] | 2012-IV |
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[99e | Änderungsdatum] | 20121023/11:25:39 jak |
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[99n | Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] | 20121018/12:28:30 kj |