[Allegro-Code | Code Beschreibung] | Inhalt |
---|---|---|
[00 | Identifikationsnummer[+BandNr[+TeilNr[+...]]][=Bandbezeichnung]] |
00202260 |
[15w | ] | cd00203103 |
[15z | ] | 91X1 |
[20 | Hauptsachtitel. Körperschaftliche Ergänzung : Zusatz] | Ehetrennung als Strafe : Zum Wandel des kannonischen Eherechts im 12. Jahrhundert |
[31 | Schlagwörter, Thesaurusbegriffe] |
Eherecht > Eheversprechen; Verlöbnis > Familienrecht > Im engeren Sinne wird dieser Begriff jedoch nur für solche Normen benutzt, welche die Begründung und Beendigung der Ehe sowie die Beziehung der Ehepartner untereinander regeln. Im BGB ist das Eherecht als Teil des 4. Buches (Familienrecht) in den ńń 1297 bis 1588 BGB enthalten. Ehescheidung > Ehetrennung > Eherecht Kanonisches Recht > Katholisches Kirchenrecht > Kirchenrecht > Das kanonische Recht ist das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche des lateinischen Ritus sowie der katholischen Ostkirchen. Es regelt die internen Angelegenheiten der kirchlichen Gemeinschaft und sieht für viele Bereiche eine eigene Gerichtsbarkeit vor. Einzelnen Normkomplexe im Codex des kanonischen Rechtes als Canones bezeichnet werden. Die Sammlung und Kodifizierung des Kirchenrechts begann im Mittelalter und führte zu der Sammlung des Corpus Iuris Canonici, das bis 1917 das maßgebliche Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche blieb. 1917 erschien für die lateinische Kirche erstmals der neubearbeitete Codex Iuris Canonici, der 1983 komplett überarbeitet wurde. Für die katholischen Ostkirchen wurde 1990 der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium erlassen. Das Recht der katholischen Kirche trieb die Entwicklung des deutschen Prozessrechtes, namentlich des Strafprozesses, stark voran. Auch das Schuldrecht ist zum Beispiel durch den aus dem kanonischen Recht stammenden Grundsatz pacta sunt servanda Verträge müssen eingehalten werden‘ wesentlich beeinflusst worden, weil damit die strenge Förmlichkeit des Römischen Rechts überwunden werden konnte. Im Eherecht schränkte es die Verwandtenheirat ein und begründete die gegenseitige eheliche Treuepflicht. Die Kanonistik war bei der Vermittlung des moraltheologischen Begriffs der Strafe an das weltliche Strafrecht von zentraler Bedeutung. > Hier nur katholisches Kirchenrecht! |
[37 | Sprache(n) des Textes] | Deutsch |
[40 | Hauptverfasser] | Landau, Peter (JDG | GND) |
[48 | ] | Landau, Peter: Ehetrennung als Strafe : Zum Wandel des |
[69 | sonstige Körperschaft (z.B. "gefeierte" K. bei Festschr.)] | Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung |
[70 | Quelle (Zeitschriftentitel[ ; Band(Jahrgang)Heft, Seiten])] | z00878 |
[704 | Detaillierte Quellenangaben Band] | 125 |
[708 | Detaillierte Quellenangaben Seiten] | 148-188 |
[72 | Reprintvermerk] | Z. Savigny-Stift. Rechtsgesch., Kanon. Abt. |
[76 | Erscheinungsjahr] | 1995 |
[90 | [Standort]Signatur[ = Magazinsignatur]] | E 03.02 |
[90a | ] | E 06.02.04 |
[92a | ] | C |
[92c | ] | 05 |
[92d | ] | 08 |
[93 | Inhaltsangabe (Kapitel, Bestandteile)] | Ein kirchl. Eherecht hat sich erst im MA herausgebildet. Dieses Recht ist bis 1100 u.z.T. auch später ein Sanktions- u. Strafrecht. Ab d. 12. Jh. änderte sich diese Auffassung. |
[94 | Verknüpfung zu externen Ressourcen] | 1995:09173 |
[96 | frei verwendbar (z.B. bibliotheksspezifische Daten)] | ZA |
[99e | Änderungsdatum] | 20141210/12:17:37-870155/216 obar |
[99K | ] | 20141210/16:37:12-688569/241 |
[99n | Zugangsdatum (Erfassungsdatum)] | 19960103/09:22:09 |
[99w | ] | 20050803 |
[99z | ] | 95xx09173 |